Soziale Betreuung
Foerdertaetigkeiten
Kontakt
DFB


Die inhaltlichen Vorgaben für die Vergabe von Stiftungsmitteln für Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen ergeben sich aus der gültigen Satzung der Sepp Herberger-Stiftung, § 2 "Zweck der Stiftung", einzusehen und herunterzuladen im Internet unter www.sepp-herberger.de.

Unterstützt werden können satzungsgemäß nur Personen oder ihre Hinterbliebenen, soweit anderweitig keine ausreichende Versorgung erfolgt und die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit gemäß § 53 AO vorliegt.

§ 53 AO erlaubt
  1. Die Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO) oder
  2. Die Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen (§ 53 Nr. 2 AO).
Die Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen nach § 53 Nr. 2 AO ist daran geknüpft, dass deren Bezüge das Vierfache (bei einem Haushaltsvorstand das Fünffache) des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) nicht übersteigen. Zu berücksichtigende Bezüge sind nicht nur steuerpflichtige Einkünfte, sondern alle für die Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen (z. B. der steuerfreie Teil von Altersrenten). Zudem dürfen die zu unterstützenden Personen über kein Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts verfügen. Als zulässiges Vermögen gilt ein Betrag von 15.500,00 €. Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert darstellen oder zum Hausrat gehören sowie ein angemessenes Eigenheim bleiben bei der zu bewertenden Vermögenslage im allgemeinen außer Betracht.

In Fällen des § 53 Nr. 1 AO, das heißt bei Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, gelten finanzielle Zuwendungen dann als zulässig, wenn sie zweckgerichtet auf die Finanzierung von Ausgaben gerichtet sind, die durch die Hilfsbedürftigkeit der betreffenden Personen verursacht werden (z. B. Pflegeleistungen oder besondere Gebäudeinvestitionen wie Behindertenaufzug, behindertengerechtes Badezimmer u. ä.)

Jeder Antrag unterliegt einer Einzelfallentscheidung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

Die Stiftung bittet ausdrücklich darum, Förderanträge nur auf dem Postweg einzusenden. Die Anschrift lautet:

Sepp Herberger-Stiftung des Deutschen Fußball-Bundes
Kleingedankstraße 9
50677 Köln

News Fotogalerie Video